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Verordnung (EU) 261/2004

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Häufigste Fragen zur Passagierrechteverordnung

Wir fragten den Luftrechts-Experten Prof. Dr. Ronald Schmid, Rechtsanwalt in Frankfurt a.M. und Professor für Luftverkehrsrecht an den Technischen Universitäten Darmstadt und Dresden.

Fragen zur Passagierrechte-Verordnung [49 KB] (Verordnung [EG] Nr. 261/2004)

1. Bekommt man bei Flugverspätung eine Ausgleichszahlung?

Nein. Nur bei Annullierung und Nichtbeförderung. Aber bei Verspätung gibt es Unterstützungsleistungen (Ersatz von Telefonkosten, evtl. Hotelzimmerstellung etc.)

2. Ein Passagier muss wegen technischer Probleme 30 Stunden auf seinen Abflug warten. Ist das noch eine Verspätung oder schon eine Annullierung des Fluges?

Die Grenzen ist nicht einfach zu ziehen. Die Juristen stochern da noch im juristischen Nebel, weil die Verordnung leider nicht sehr klar formuliert wurde. Klar ist aber, dass der Abflug, der zu einer bestimmten Zeit vereinbart war, nicht „irgendwann“ nachgeholt werden kann. Je nach Entfernung wird man bei Verzögerungen von 3 – 6 Stunden davon ausgehen können, dass der vereinbarte Flug als annulliert anzusehen ist und die später erfolgende Beförderung eine andere Beförderung („Ersatz-Beförderung“) ist. Diese Frage ist aber inzwischen dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden, der hoffentlich bald für Rechtsklarheit sorgen wird.

3. Kann bei einer Flugannullierung immer eine Ausgleichsleistung gefordert werden?

Nein. Es kommt darauf an, wann der Fluggast über die Flugstreichung informiert wird.

Erfolgt die Information mindestens 2 Wochen vorher, gibt es keinen Anspruch.Bei einer Information 2 Wochen bis 7 Tage vor Abflug hat der Passagier ebenfalls keinen Anspruch, wenn ihm eine anderweitige, zumutbare Alternative angeboten wird. Zumutbar ist ein Ersatzflug, der nicht mehr als 2 Stunden früher abfliegt und nicht später als 4 Stunden ankommt.Erfolgt die Information weniger als 7 Tage vor Abflug ist ein Ersatzflug nur zumutbar, wenn der Flug nicht mehr als 1 Stunde vorher abfliegt und nicht später als 2 Stunden ankommt.

4. Wie hoch ist die Ausgleichsleistung bei Flugannullierung und Nichtbeförderung?

Je nach Flugentfernung: bis 1.500 km 250 EUR, unter 3.000 km 400 EUR und bei längeren Flügen 600 EUR. Die genaue Entfernung ihres Fluges, die nach der sog. Großkreis-Berechnung erfolgen muss, können Sie unter http://gc.kls2.com ermitteln.

5. Muss ein Reisender einen Fluggutschein akzeptieren?

Nein. Er hat Anspruch auf eine Barleistung. Ein Flugschein bindet ihn an die Airline. Der reisende kann ihn aber akzeptieren, und wird das unter Umständen auch tun, wenn er höherwertiger ist als die Ausgleichsleistung. Auch eine entsprechend hohe „Meilen-Gutschrift kann im Einzelfall interessanter als eine Barzahlung sein.

6. Gilt die Verordnung für alle Fluggesellschaften?

Sie gilt bei Flügen, die von einem Flughafen in Europa abgehen für alle Airlines. Bei Flügen von einem Flughafen außerhalb Europas in das Gebiet der Europäischen Union gilt die Verordnung nur für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, nicht für EU-Carrier.

Allerdings: Es kommt auf die Betrachtung an! Ein von vorneherein gebuchter Rundflug (z.B. Frankfurt – Antalya – Frankfurt) ist der Flug (FRA – FRA) in Europa abgegangen und damit gilt die VO m. E. auch für eine türkische Airline.

7. Ein Flugzeug fliegt nicht, weil am Zielflughafen schlechtes Wetter herrscht. Ist das ein Entlastungsgrund für die Airline?

Nein, jedenfalls dann nicht wenn andere, bessere ausgerüstete Flugzeuge landen können und nur das nicht modern ausgerüstete Flugzeug nicht.

8. Welche ersten Erfahrungen gibt es? Wie verhalten sich die Airlines?

Weit überwiegend versuchen sie, die Zahlungen abzulehnen. Gründe:die VO ist gar nicht anwendbar.Es liegen Entlastungsgründe (höhere Gewalt) vor. Z.B. wegen schlechten Wetters, technischen Problemen an den Flugzeugen etc.

9. Wo kann ein Fluggast klagen?

In der Regel am Sitz der Airline. Bei Nicht-deutschen Airlines also auch in England oder Irland. Das ist zwar möglich, aber umständlich. Möglicherweise kann man auch am „Erfüllungsort“ haben, d.h. dort, wo der Flug abging und wieder endete (z.B. bei Urlaubsflügen). Wünschenswert wäre, wenn die Europäische Kommission einen Gerichtstand am Abflugort bestimmen würde.

10. Airlines streichen den Rückflug, wenn man den Hinflug nicht angetreten hat? Ist das zulässig?

Ich meine nein. Ein Verbraucher kann nicht gezwungen werden, die Leistung, die er kauft auch, zu nutzen. Inzwischen gibt es auch mehrere Urteile, die das bestätigen.

11. Hat man in diesem Fall Ansprüche?

Ja. Das Luftfahrtunternehmen muss die Kosten eines Ersatzflugscheins ersetzen. Jedenfalls aber ist eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250. 400 oder 600 EUR wegen Nichtbeförderung fällig.

12. Wann verjähren die Ansprüche?

Bei Anwendung deutschen Rechts gilt die dreijährige Verjährungsfrist.

Danke Herr Professor Schmid.




Dr. Ronald Schmid Rechtsanwalt und Professor für Luftrecht und Reiserecht

VO (EG) 261/2004 Anwendbarkeit
Datum der letzten Änderung



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