Verordnung (EU) 1107/2006

Flugreisende mit Behinderung

Am 5. Juli 2006 hat das Europäische Parlament die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 [102 KB] über die „Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität“ verabschiedet, die der Sicherung der sozialen Integration von Flugreisenden mit Behinderung oder Mobilitätseinschränkung, wie z.B. Senioren, ohne zusätzliche eigene Kosten dient. Die Verordnung betrifft drei Gebiete.

Seit dem 26. Juli 2007 gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Luftverkehr auch für Personen mit eingeschränkter Mobilität, wie z.B. Senioren. Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern dürfen bei Flügen von einem Flughafen eines EU-Landes, die Buchung oder Beförderung von Fluggästen mit einer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität (Senioren) nicht mehr verweigern, sofern nicht besondere Sicherheitsgründe vorliegen, oder "wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist." (Art. 4 1.b)

Ab dem 26. Juli 2008 müssen die Flughafenbetreiber behinderten Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität (Senioren) kostenlose Hilfeleistungen auf allen Flughäfen der EU anbieten
- Einrichtung von ausgewiesenen Ankunfts- und Abfahrtsorten, an denen sie ihre Ankunft am Flughafen bekannt geben und um Hilfe bitten können
- auf Wunsch Unterstützung bei der Abfertigung bzw. bei der Aufgabe von Gepäck
- Hilfen (Rollstuhl, Lift) anbieten, damit die Flugzeuge erreicht bzw. verlassen werden können

Ab dem 26. Juli 2008 müssen die Luftfahrtunternehmen bei Flügen, die in der EU beginnen Hilfeleistungen an Bord kostenlos anbieten
- Beförderung von bis zu zwei Mobilitätshilfen
- Beförderung von elektrischer Rollstühle bei vorheriger Anmeldung
- Beförderung von anerkannten Blindenhunden
- Bereitstellung von wesentlichen Informationen über einen Flug in zugänglicher Form
- Bereitstellung von Hilfeleistungen, um zu den Toiletten zu gelangen
- Fluggesellschaften dürfen bei einem erhöhten Betreuungsbedarf der Reisenden verlangen, dass eine Begleitperson mitreisen muss

Liegen gerechtfertigte Gründe für die Nichtbeförderung vor, müssen Behinderte darüber innerhalb von fünf Werktagen nach derAnfrage informiert werden.

Zu den geforderten Hilfeleistungen auf allen EU-Flughäfen und an Bord zählen beispielsweise die kostenlose Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden.Der Reisende muss den Bedarf allerdings 48 Stunden vor Abflug anmelden, am besten gleich bei der Buchung. Kurztripps für Schnelleentschlossene sind damit für Behinderte nicht möglich.

Bei Flügen aus dem Nicht-Europäischen Ausland mit einem Zielflughafen innerhalb der EU gilt die Verpflichtung nur für Luftfahrtunternehmen der EU.

Sollten diese Rechte mißachtet werden, sind ab dem 26.07.2008 Beschwerden bei der Leitung des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen möglich, bzw. beim

Luftfahrt-Bundesamt
Stichwort: Fluggastrechte
Postfach 3054
38020 Braunschweig

fluggastrechte@lba.de
Fax: + 49 (0) 531 2355 707
Telefon: + 49 (0) 531 2355 100 (09:00 - 12:00 Uhr)


Darüber hinaus ist der Rechtsweg zum zuständigen Gericht in der Präambel Nr. 15 ausdrücklich vorgesehen.

"Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und für ihre Anwendung sorgen. Die Sanktionen, die die Zahlung einer Entschädigung
an die betroffene Person einschließen können, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein." (Präambel 18)

Die absehbaren Urteile deutscher Gerichte zu dieser Verordnung werden wir nach Ihrer Veröffentlichung dokumentieren.













mit Herabstufung Reisemmittlungsvertrag
© suma-pro.de (2007-2008)
Datum der letzten Änderung



Impressum Kontakt Information AGB Widerrufsrecht Haftungsausschluss Datenschutz Hilfe Download