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Verordnung (EU) 261/2004:
Verordnung (EU) 261/2004


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Nichtbeförderung

D R E I   V O R A U S S E T Z U N G E N   F Ü R   A U S G L E I C H S A N S P R U C H 

Nach dem Urteil des BGH (30.04.2009 - Xa ZR 78/08) hat der Ausgleiochsanspruch bei Nichtbeförderung drei Voraussetzungen:


Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.
Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.
Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden

R E C H T S N O R M   Z U R   N I C H T B E F Ö R D E R U N G 

Artikel 4 Nichtbeförderung - VO (EG) Nr. 2 61/2004
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden
Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten
Ausgleich zu gewähren sind.
(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.
(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.