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Rückerstattungen von Steuern und Gebühren

Rückerstattungen von Steuern und Gebühren
Rechtsprechung hierzu gibt es nicht. Aber nach verbreiteter Rechtsauffassung ist die Fluggesellschaft bei Nichtantritt einer gebuchten um die neben dem Flugpreis eingezogenen „Steuern und Gebühren“ i.S.d. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert und muss diese zurückerstatten. Der Ausschluß der Rückerstattung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist unwirksam.
Gerichtlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob Airlines für die Rückerstattung ein angemessenes Bearbeitungsentgelt verlangen können. Verlangt werden bis zu 20 Euro.


Reiseveranstalter haftet | Schnarchende Fluggäste sind kein Reisemangel